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AGB
§1 Allgemeines 1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäufer/in erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Abnehmer sind für uns nicht verbindlich. Ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der/die Verkäufer/in sie schriftlich bestätigt.
§2 Angebote/ Vertagsabschluss 1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahme der Bestellung des Kunden durch uns oder durch Lieferung zustande. Aufträge sowie mündliche Absprachen über dieselben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen, die Aufhebungen und mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertag. 2. Kostenvoranschläge für Leistungen der Verkäufer/in sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.
§3 Lieferfristen/ Verzug 1. Die von dem Verkäufer benannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegebstand die Verladestelle der Verkäufer verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn die Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. 4. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Marerialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäufer/in oder deren Unterlieferanten eintreten- hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten, Sie berechtigen die Verkäufer/in, die Leistung und/oder Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles, vom Vertrag zurückzutreten. 6. Sofern der Verkäufer/in die Nichteinhaltung der verbindlich zugesagten Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich Verzug befindet, hat der Käufer einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Die gilt nicht, so weit in Filialen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, sobald die Verzögerung der Lieferung von dem Verkäufer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7. Werden Versand oder Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Leistung, höchsten jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 8. Bei allen Rückgaben berechnet der Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Warenwertes.
§4 Gefahrenübergang 1. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr und Rechnung des Käufers ab Werk bzw. Verladestelle der Verkäufer. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Aufforderung des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen. 2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, Anlieferung ohne An- und Abladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
§5 Preise 1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung oder Leistungserbringung gültigen Listenpreis, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. 2. Die Preise des Verkäufers gelten rein netto ab Lager/ Werk, einschließlich Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§6 Zahlungsbedingungen 1. Sämtliche Preise bzw. Vergütungen sind/ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen ohne irgendwelche Abzüge, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend. 2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er während des Verzuges die Geldschuld im Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ist er Unternehmer, beträgt die Zinshöhe 8% über dem Basiszinssatz. Im letzteren Fall behält sich der Verkäufer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 3. Gegenansprüche der Verkäufer kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechen. 4. Dem Käufer steht die Geltendmachung eine Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu.
§7 Eigentumsvorbehalt 1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Verkäufer bis zu Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. So weit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. 3. Veräußert der Käufer Vorbehaltsweise weiter, so tritt er bereits jetzt dem Verkäufer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 4. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 5. Dem Käufer ist gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Verkäufer. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 6. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteil zu, der sich im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an neuen Sachen erwirbt, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der durch Verarbeitung
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